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Honorarpolitik

Unsere Gebühren richten sich grundsätzlich nach der Steuerberatergebührenverordnung (StbGebV). Dort ist festgelegt, für welche Tätigkeiten der Steuerberater welches Honorar verlangen kann. Die StbGebV sieht vornehmlich Wertgebühren und Zeitgebühren vor.

Wertgebühren

Wertgebühren werden von dem Gegenstandswert einer Angelegenheit und dem Zehntelsatz bestimmt, wobei uns Steuerberatern bei der Festlegung des Zehntelsatzes innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens ein Ermessensspielraum zusteht.

Betragen beispielsweise die steuerlich relevanten Einkünfte 65.000,- Euro, so ist diese Summe der Gegenstandswert. Für die Fertigung des Mantelbogens steht uns dann ein Ansatzermessen von 1/10 bis 6/10 zu. Wir würden in diesem Beispiel 3/10 ansetzen, sofern die Angelegenheit von durchschnittlichem zeitlichen Aufwand und Schwierigkeitsgrad war. Die Gebühr würde dann 336,90 Euro betragen.

Zeitgebühren/Honorarvereinbarungen

Vor allem bei Gestaltungsberatungen Gutachten und Expertisen sowie monatlich wiederkehrenden Aufgabenstellungen (z.B. Finanzbuchhaltung) nutzen wir den uns durch das Gesetz gewährten Spielraum zur individuellen Vergütungsvereinbarung. Auf Basis einer solchen Vereinbarung werden wir entweder zu fest definierten Stundensätzen, die sich nach der StbGebV richten, oder zu Pauschalen tätig.

Achalm Treuhand


 
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